AGB

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
 
1.1 Der einem Grafikdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
 
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafikdesigners sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
 
1.3 Ohne Zustimmung des Grafikdesigners dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
 
1.4 Die Werke des Grafikdesigners dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.
 
1.5 Wiederholungen (z.b. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind Honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafikdesigners.
 
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafikdesigners.
 
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafikdesigner ein Auskunftsanspruch zu.
 
 
2. Honorar
 
2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechts bilden eine einheitliche Leistung.
Für diese Leistung berechnet der Grafikdesigner: 
- das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit,
- das Werkzeichnungshonorar.
 
2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Grafikdesigner ein Abschlagshonorar.
 
2.3 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
 
2.4 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen
Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
 
2.5 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Grafikdesigner Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
 
2.6 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
 
 
3. Künstlersozialkasse
 
Die von Grafik Kommunikationsdesign Daniel Teuber, berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Grafik Kommunikationsdesign Daniel Teuber als nichtjuristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.
 
Weiterführende Informationen und Anmeldeformulare erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de oder bei Ihrem Steuerberater.
 
 
4. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
 
4.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
 
4.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.b. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
 
4.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind,
werden die Kosten und Spesen berechnet.
 
4.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.b. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.b. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt der Grafikdesigner nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
 
4.5 Soweit der Grafikdesigner auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den Grafikdesigner von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
 
4.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
 
 
5. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
 
5.1 An den Arbeiten des Grafikdesigners werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
 
5.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Grafikdesigner zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
 
5.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
 
 
6. Korrektur und Produktionsüberwachung
 
6.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Grafikdesigner Korrekturmuster vorzulegen.
 
6.2 Die Produktion wird vom Grafikdesigner nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist er ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
 
 
7. Haftung
 
7.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Grafikdesigner nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
 
7.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
 
7.3 Soweit der Grafikdesigner auf Veranlassung des Auftraggeber/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
 
7.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Grafikdesigner, stellt er ihn von der Haftung frei.
 
7.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Grafikdesigners nicht ausgeschlossen.
 
 
8. Belegexemplare
 
Von vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designer mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
 
 
9. Gestaltungsfreiheit
 
9.1 Für den Grafikdesigner besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
 
9.2 Die dem Grafikdesigner überlassenen Vorlagen (z.b. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/ Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
 
 
10. Erfüllungsort
 
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Grafikdesigners.
 
 
11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
 
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
 
©  DANIEL TEUBER 2018 I Alle Rechte vorbehalten
1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
 
1.1 Der einem Grafikdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
 
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafikdesigners sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
 
1.3 Ohne Zustimmung des Grafikdesigners dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
 
1.4 Die Werke des Grafikdesigners dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.
 
1.5 Wiederholungen (z.b. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind Honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafikdesigners.
 
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafikdesigners.
 
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafikdesigner ein Auskunftsanspruch zu.
 
 
2. Honorar
 
2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechts bilden eine einheitliche Leistung.
Für diese Leistung berechnet der Grafikdesigner: 
- das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit,
- das Werkzeichnungshonorar.
 
2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Grafikdesigner ein Abschlagshonorar.
 
2.3 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
 
2.4 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
 
2.5 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Grafikdesigner Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
 
2.6 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
 
 
3. Künstlersozialkasse
 
Die von Grafik Kommunikationsdesign Daniel Teuber, berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Grafik Kommunikationsdesign Daniel Teuber als nichtjuristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.
 
Weiterführende Informationen und Anmeldeformulare erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de oder bei Ihrem Steuerberater.
 
 
4. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
 
4.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
 
4.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.b. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
 
4.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
 
4.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.b. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.b. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt der Grafikdesigner nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
 
4.5 Soweit der Grafikdesigner auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den Grafikdesigner von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
 
4.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
 
 
5. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
 
5.1 An den Arbeiten des Grafikdesigners werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
 
5.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Grafikdesigner zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
 
5.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
 
 
6. Korrektur und Produktionsüberwachung
 
6.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Grafikdesigner Korrekturmuster vorzulegen.
 
6.2 Die Produktion wird vom Grafikdesigner nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist er ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
 
 
7. Haftung
 
7.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Grafikdesigner nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
 
7.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
 
7.3 Soweit der Grafikdesigner auf Veranlassung des Auftraggeber/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
 
7.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Grafikdesigner, stellt er ihn von der Haftung frei.
 
7.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Grafikdesigners nicht ausgeschlossen.
 
 
8. Belegexemplare
 
Von vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designer mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen,
die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
 
 
9. Gestaltungsfreiheit
 
9.1 Für den Grafikdesigner besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
 
9.2 Die dem Grafikdesigner überlassenen Vorlagen (z.b. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet,
dass der Auftraggeber/ Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
 
 
10. Erfüllungsort
 
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Grafikdesigners.
 
 
11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
 
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
 
1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
 
1.1 Der einem Grafikdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
 
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafikdesigners sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
 
1.3 Ohne Zustimmung des Grafikdesigners dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
 
1.4 Die Werke des Grafikdesigners dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.
 
1.5 Wiederholungen (z.b. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind Honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafikdesigners.
 
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafikdesigners.
 
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafikdesigner ein Auskunftsanspruch zu.
 
 
2. Honorar
 
2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechts bilden eine einheitliche Leistung.
Für diese Leistung berechnet der Grafikdesigner: 
- das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit,
- das Werkzeichnungshonorar.
 
2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Grafikdesigner ein Abschlagshonorar.
 
2.3 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
 
2.4 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen
Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
 
2.5 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Grafikdesigner Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
 
2.6 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
 
 
3. Künstlersozialkasse
 
Die von Grafik Kommunikationsdesign Daniel Teuber, berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Grafik Kommunikationsdesign Daniel Teuber als nichtjuristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.
 
Weiterführende Informationen und Anmeldeformulare erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de oder bei Ihrem Steuerberater.
 
 
4. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
 
4.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
 
4.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.b. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
 
4.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind,
werden die Kosten und Spesen berechnet.
 
4.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.b. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.b. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt der Grafikdesigner nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
 
4.5 Soweit der Grafikdesigner auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den Grafikdesigner von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
 
4.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
 
 
5. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
 
5.1 An den Arbeiten des Grafikdesigners werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
 
5.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Grafikdesigner zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
 
5.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
 
 
6. Korrektur und Produktionsüberwachung
 
6.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Grafikdesigner Korrekturmuster vorzulegen.
 
6.2 Die Produktion wird vom Grafikdesigner nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist er ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
 
 
7. Haftung
 
7.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Grafikdesigner nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
 
7.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
 
7.3 Soweit der Grafikdesigner auf Veranlassung des Auftraggeber/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
 
7.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Grafikdesigner, stellt er ihn von der Haftung frei.
 
7.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Grafikdesigners nicht ausgeschlossen.
 
 
8. Belegexemplare
 
Von vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designer mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
 
 
9. Gestaltungsfreiheit
 
9.1 Für den Grafikdesigner besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
 
9.2 Die dem Grafikdesigner überlassenen Vorlagen (z.b. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/ Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
 
 
10. Erfüllungsort
 
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Grafikdesigners.
 
 
11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
 
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
 
1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
 
1.1 Der einem Grafikdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk.
Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
 
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafikdesigners sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
 
1.3 Ohne Zustimmung des Grafikdesigners dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
 
1.4 Die Werke des Grafikdesigners dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.
 
1.5 Wiederholungen (z.b. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind Honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafikdesigners.
 
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafikdesigners.
 
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafikdesigner ein Auskunftsanspruch zu.
 
 
2. Honorar
 
2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechts bilden eine einheitliche Leistung.
Für diese Leistung berechnet der Grafikdesigner: 
- das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit,
- das Werkzeichnungshonorar.
 
2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Grafikdesigner ein Abschlagshonorar.
 
2.3 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
 
2.4 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
 
2.5 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Grafikdesigner Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
 
2.6 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
 
 
3. Künstlersozialkasse
 
Die von Grafik Kommunikationsdesign Daniel Teuber, berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Grafik Kommunikationsdesign Daniel Teuber als nichtjuristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.
 
Weiterführende Informationen und Anmeldeformulare erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de oder bei Ihrem Steuerberater.
 
 
4. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
 
4.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
 
4.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.b. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
 
4.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind,
werden die Kosten und Spesen berechnet.
 
4.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.b. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.b. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt der Grafikdesigner nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
 
4.5 Soweit der Grafikdesigner auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den Grafikdesigner von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
 
4.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
 
 
5. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
 
5.1 An den Arbeiten des Grafikdesigners werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
 
5.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Grafikdesigner zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
 
5.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
 
 
6. Korrektur und Produktionsüberwachung
 
6.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Grafikdesigner Korrekturmuster vorzulegen.
 
6.2 Die Produktion wird vom Grafikdesigner nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist er ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
 
 
7. Haftung
 
7.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Grafikdesigner nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
 
7.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
 
7.3 Soweit der Grafikdesigner auf Veranlassung des Auftraggeber/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
 
7.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Grafikdesigner, stellt er ihn von der Haftung frei.
 
7.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Grafikdesigners nicht ausgeschlossen.
 
 
8. Belegexemplare
 
Von vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designer mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
 
 
9. Gestaltungsfreiheit
 
9.1 Für den Grafikdesigner besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
 
9.2 Die dem Grafikdesigner überlassenen Vorlagen (z.b. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/ Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
 
 
10. Erfüllungsort
 
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Grafikdesigners.
 
 
11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
 
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.